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Bestandzinsen
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle des ABBAG-Gesetzes (BGBl I Nr. 228/2021) Regelungen zum möglichen Ansatz von Bestandzinsen (Aufwendungen für Miete und Pacht) bei der Berechnung von Fixkostenzuschuss I, FKZ 800.000 und Verlustersatz normiert, die vom Verordnungsgeber durch eine Anpassung der jeweiligen Richtlinien konkretisiert wurden.
Wenn Unternehmen bzw. deren Bestandobjekte direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, dürfen Bestandzinsen bei der Berechnung der Zuschüsse nur insoweit berücksichtigt werden, als das jeweilige Bestandobjekt in den relevanten Zeiträumen tatsächlich für die vertraglich bedungenen betrieblichen Zwecke nutzbar war.
Um zu klären, ob und in welcher Höhe Bestandzinsen in Zeiträumen eines Betretungsverbots angesetzt wurden, werden die betroffenen Unternehmen von der COFAG per E-Mail mit einem personalisierten Link zum Formular kontaktiert.
Für Fragen rund um die Bestandzinsthematik können Sie über das Kontaktformular mit uns in Kontakt treten.